Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wurde mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) eingeführt und ist in den §§ 284b ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt.
Zu den nächsten Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes zählen (§ 284c ABGB):
• die Eltern,
• volljährige Kinder,
• der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte und
• der seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte
ACHTUNG: Geschwister zählen (noch) nicht zu den nächsten Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes!
Die Angehörigenvertretung ist nur möglich (§ 284b ABGB), wenn die zu vertretene Person
• volljährig,
• psychisch krank oder geistig behindert und
• unfähig ist, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen.
Darüberhinaus darf
• keine Sachwalterschaft,
• keine Vorsorgevollmacht und
• kein Widerspruch vorliegen.
Der vertretungsbefugte Angehörige (§ 284b Abs 1-3 ABGB) kann für den Vertretenen
• Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (z.B. Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung, Bezahlung der Miete) und
• Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs (z.B. Einkauf von Pflegeutensilien, Organisation einer Pflegekraft) abschließen, sowie
• soziale Ansprüche (z.B. Pflegegeldantrag, Sozialhilfeantrag, Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung) geltend machen,
• über laufende Einkünfte und pflegebezogene Leistungen verfügen, sofern dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist, und
• die Zustimmung zu einfachen medizinischen Behandlungen erteilen.
Um offiziell die Vertretungsbefugnis zu erlangen, muss der nächste Angehörige
• seine Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren lassen (§ 284e Abs 2 ABGB)
• die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis informieren (§ 284d Abs 1 ABGB).
Die Registrierung hat durch einen Notar zu erfolgen. Dem Notar ist hiezu von dem nächsten Angehörigen
• eine Bescheinigung des Angehörigenverhältnisses sowie
• ein ärztliches Zeugnis über die psychische Krankheit bzw geistige Behinderung des zu Vertretenen vorzulegen.
Nach erfolgter Registrierung hat der Notar dem nächsten Angehörigen eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung auszuhändigen.
Die Registrierung der Vertretungsbefugnis ist mit Kosten verbunden. Die Gebühren für die Registrierung im ÖZVV belaufen sich derzeit auf EUR 12,00 zzgl. Umsatzsteuer pro Eintragung. Hinsichtlich der Notariatskosten ist in Vorarlberg eine Vereinheitlichung geplant. Die Notariatskosten werden voraussichtlich zwischen EUR 80,00 und 120,00 - je nach Aufwand - angesetzt.
a) Vertretungsbefugnis mehrerer Angehöriger (§ 284c Abs 2 ABGB):
Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, genügt einem Dritten gegenüber die Erklärung einer Person. Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine der Erklärungen wirksam. In diesem Fall ist für die Klärung dieser Angelegenheit ein Sachwalterschaftsverfahren einzuleiten.
b) Widerspruchsrecht des Vertretenen (§ 284d Abs 2 ABGB):
Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, wenn die vertretene Person dagegen widersprochen hat oder widerspricht. Der Widerspruch ist ungeachtet des Verlusts der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültig.
Der Widerspruch ist einem Notar oder dem Pflegschaftsgericht bekannt zu geben und im ÖZVV zu registrieren.
(Stand: 28.04.2009)
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Notar/in, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

Mag. (FH) Marcella Dreier
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