Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Was ist die „Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes“?

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsver-sicherung. Sie bietet Personen, die nicht berufstätig sind, die Möglichkeit, kostenlos (die Versicherungsbeiträge werden zur Gänze vom Bund bezahlt) Versicherungszeiten zu erwerben. Auch dann, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.

 

Die Bemessungsgrundlage für die Selbstversicherung entspricht einem Bruttolohn von derzeit EUR 1.000,50. Davon sind 22,8% an Versicherungsbeiträgen zu leisten, welche, wie bereits erwähnt, zur Gänze vom Bund bezahlt werden.

 

Wer kann sich selbst versichern?

Selbst versichern können sich Personen, die

• sich der Pflege eines Kindes mit Behinderungen widmen,

- welches im gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitz) lebt und

- für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird,

• deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird und

• die ihren Wohnsitz im Inland haben.

 

Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines Kindes mit Behinderungen kann jeweils nur für eine Person bestehen. Dies können sein:

• ein leiblicher Elternteil

• ein Großelternteil

• ein Stiefelternteil

• ein Pflegeelternteil

 

Wie lange ist die Selbstversicherung möglich?

Die Selbstversicherung ist lediglich so lange möglich,

• als die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland oder

• als das Kind das 40. Lebensjahr noch nicht beendet hat

 

Wann liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor?

Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft liegt vor, wenn das Kind mit Behinderungen

• das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder

• während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder

• nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

 

Wann ist die Selbstversicherung nicht möglich?

Die Selbstversicherung für die Pflege eines Kindes mit Behinderungen ist für die Zeit ausgeschlossen, in der jemand

• in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert (ausgenommen bei geringfügiger Beschäftigung) ist oder

• eine Eigenpension bezieht oder

• Anspruch auf einen Ruhegenuss (z.B. Beamte) oder

• eine Ersatzzeit hat (z.B. bei Bezug von Wochen-, Kranken- oder Arbeitslosengeld und während der Kindererziehungszeit für die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes)

 

Wann beginnt und wann endet die Selbstversicherung?

Die Selbstversicherung beginnt

• mit Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe oder

• mit Erfüllung der Voraussetzungen oder

• mit Wegfall eines Ausschließungsgrundes oder

• mit Antragsstellung.

Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens 12 Monate vor Antragstellung eingegangen werden.

 

Die Selbstversicherung endet

• mit Wegfall einer Voraussetzung oder

• mit Eintritt eines Ausschlussgrundes oder

• durch Austrittserklärung des Versicherten oder

• mit Vollendung des 40. Lebensjahres des zu pflegenden Kindes.

 

Welche Behörde ist für die Selbstversicherung zuständig?

Zuständige Behörde ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Selbstversicherung ist grundsätzlich mittels Formular (Onlineformular) zu beantragen. Wird ein formloses Schreiben eingebracht, ist das Formular nachzureichen.

 

 

(Stand: 06.05.2009)

 

 
Barrierefrei im Web
Kontakt & Information
Marcella Dreier

Mag. (FH) Marcella Dreier

Mobile Dienste / Beratung

Gartenstrasse 2

6840 Götzis

Tel.: 05523 53255

Fax: 05523 53255-9

E-Mail: beratung(at)lhv.or.at

 

 

ZURÜCK