Novellierung des Pflegegeldgesetzes

Mit 1. Jänner 2009 kam es sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zu Änderungen des Pflegegeldgesetzes.

 

So wurde das Pflegegeld erhöht:

 

Pflegestufe 1: EUR 154,20 (+4%)

Pflegestufe 2: EUR 284,30 (+4%)

Pflegestufe 3: EUR 442,90 (+5%)

Pflegestufe 4: EUR 664,30 (+5%)

Pflegestufe 5: EUR 902,30 (+5%)

Pflegestufe 6: EUR 1.242,00 (+6%)

Pflegestufe 7: EUR 1.655,80 (+6%)

 

Zusätzlich gibt es Verbesserungen bei der Einstufung von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen sowie von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen (Erschwerniszuschläge).

 

Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs sind demnach

• für schwerstbehinderte Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden/Monat

• für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden/Monat

• für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 30 Stunden/Monat

 

zusätzlich zu berücksichtigen, wodurch eine Einstufung in eine höhere Pflegestufe möglich sein kann.

 

 

(Stand: 30.03.2009)

 

 
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