Seit 1.1.2009 können Steuerpflichtige Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Absetzbarkeit ist jedoch mit einem Maximalbetrag von EUR 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr begrenzt.
Die Betreuungskosten können für ein Kind geltend gemacht werden,
• das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• für das einem der beiden Elternteile länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht
oder
• das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• für das dem zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteil länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und
• das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält
oder
• das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• für das einem der beiden Elternteile die erhöhte Familienbeihilfe zusteht.
HINWEIS: Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen!
Die Betreuung muss
• in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben)
oder
• in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (zB von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht
oder
• durch eine pädagogisch qualifizierte Person (Nachweis einer Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden bzw 16 Stunden, wenn die Person zwischen 16 und 21 Jahren ist), ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige,
erfolgen.
Kinderbetreuungseinrichtungen sind zB Kinderkrippen, Kindergärten, Betriebskindergärten, Horte, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen, Kinderbetreuung an Universitäten, etc.
Es werden nur die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und Schulgelder sind steuerlich nicht absetzbar.
Erhält der Steuerpflichtige vom Arbeitgeber eine Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, sind die Kinderbetreuungskosten in Höhe dieses Betrages nicht als außergewöhnliche Bealstung in Abzug zu bringen. Sehr wohl aber der darüberhinausgehende Aufwand. Zuschüsse des Arbeitgebers vermindern den Höchstbetrag von EUR 2.300,00 jedoch nicht.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw der Einkommenssteuererklärung werden die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer des Kindes angegeben.
(Stand: 03.11.2009)

Mag. (FH) Marcella Dreier
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